Hier der genauer Wortlaut der Vollzugsbestimmugen
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3. Rauchverbot in Gaststätten (Art. 2 Nr. 8 GSG)
In den Innenräumen aller Gaststätten gilt nunmehr ein absolutes Rauchverbot.
Zu den Gaststätten gehören:
•alle Speise- und Schankwirtschaften einschließlich der Betriebe des Reisegewerbes,
•Diskotheken,
•Straußenwirtschaften,
•Cafés,
•Bars und
•vergleichbare Einrichtungen.
Das Rauchverbot gilt unabhängig davon, ob die Gaststätte einer Erlaubnis bedarf oder nicht. Eine Unterscheidung nach dem Speise- oder Getränkeangebot, der Größe, der Gastfläche oder der Sitzplatzanzahl wird nicht getroffen. In Beherbergungsbetrieben gilt das Rauchverbot vorbehaltlich anderweitiger unter Art. 2 GSG fallenden Nutzungen im Bereich der Gaststätten.
Gaststätten sind für jedermann zugänglich, das heißt der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis (das heißt einer Mehrzahl von Personen, die ein bestimmtes Merkmal einer Gruppenzugehörigkeit aufweisen, zum Beispiel Betriebsangehörige oder Mitglieder eines Vereins).
Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.
Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.
Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, das heißt ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.
In allen Gaststätten einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen darf kein Rauchernebenraum für die Gäste eingerichtet werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG).